veröffentlicht :  Potsdam am 21. März 2007 im Amtblatt für Brandenburg; 18. Jahrgang; Nr. 11 ab Seite 627 ff.

 

§ 1  Name, Sitz, Verbandsgebiet

(1)     Der Verband führt den Namen Wasser- und Bodenverband „ Neiße - Malxe - Tranitz“.

(2)     Er ist ein Wasser- und Bodenverband  im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 12.02.1991    (BGBl.I S.405).

(3)     Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Cottbus.

(4)     Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst.

(5)     Das Verbandsgebiet umfasst die Einzugsgebiete der Malxe und Tranitz, sowie das linksseitige Einzugsgebiet der Neiße und das rechtsseitige Einzugsgebiet der Spree. Die genauen Grenzen ergeben sich im einzelnen aus der  beigefügten Karte des Verbandgebietes (Anlage 1) und dem Gemeindeverzeichnis (Anlage 2) als Anlagen zur Satzung.

 

 

§ 2  Verbandsaufgaben  

Der Verband hat in seinem Verbandsgebiet die Aufgaben:

(1)   Pflichtaufgaben:

    a) die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG);

    b) Ausgleichmaßnahmen an Gewässern II. Ordnung  gemäß § 77 BbgWG;

    c) Die Unterhaltung von wasserwirtschaftlichen Anlagen in und an den Gewässern II. Ordnung, die auch der Abführung des Wassers
dienen, gemäß § 82 Satz 2  BbgWG

    d)  Betrieb von Stauanlagen für die Aufrechterhaltung eines ausreichenden Landschaftswasserhaushaltes, unter den Voraussetzungen

         des § 36 a Abs. 1 BbgWG

 

(2)   Freiwillige Aufgaben:

Der Verband kann gemäß § 2 WVG freiwillige Aufgaben erledigen, wenn durch die

Wahrnehmung dieser Aufgaben die Erfüllung der Pflichtaufgaben nicht gefährdet und die Finanzierung außerhalb des Beitragsaufkommens gesichert ist.

Die Finanzierung ist aber nur gesichert, wenn mit dem bzw. den Bevorteilten vor der Durchführung der Maßnahme ein Vertrag geschlossen wird, der mindestens die beim Verband anfallenden Kosten abdeckt. Sofern zur Wahrnehmung der freiwilligen Aufgaben gesetzlich ein anderer zuständig ist, darf der Verband diese Aufgaben nur nach Auftrag des gesetzlich Zuständigen erfüllen.

 

 

§ 3  Unternehmen, Plan

(1)     Zur Durchführung seiner Aufgaben gemäß § 2 hat der Verband die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen.

(2)     Das Unternehmen ergibt sich aus

            -  der Gewässerkarte, die der Verband anzulegen hat, und

            -  dem aktuellen Verzeichnis der Gewässer und der der Abführung und Rückhaltung des Wassers dienenden Anlagen, das der Verband zu führen und

                auf dem aktuellen Stand zu halten hat.

(3)     Das jeweilige Unternehmen ergibt sich aus dem jährlich aufzustellenden Unterhaltungsplan

 

 

§ 4  Mitglieder

(1)   Mitglieder des Verbandes sind im unter § 1 bezeichneten Verbandsgebiet:

    a)   Städte und Gemeinden für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden  Flächen;

    b)   Eigentümer von Grundstücken, die nicht der  Grundsteuerpflicht unterliegen;   

    c)   Freiwillige Mitglieder gemäß § 2 Abs. 2 GUVG.

 

(2)   Hat ein Mitglied im Verbandsgebiet Flächen, sowohl unter Abs. 1a als auch unter Abs. 1b, so ist es jedoch nur einmal Mitglied des Verbandes.

 

(3)   Über seine Mitglieder führt der Verband eine Mitgliederliste. Sie liegt bei der Geschäftsstelle des Verbandes zur Einsicht durch die Mitglieder aus.


§ 5  Organe

 

Der Verband hat eine Verbandsversammlung und einen Vorstand. Deren Arbeit ist ehrenamtlich.

 

 

§ 6  Zusammensetzung und Stimmenverhältnis der Verbandsversammlung

 

(1)    Der Verbandsvorsteher bzw. ein von ihm Beauftragter fordert die Verbandsmitglieder
3 Monate vor Ablauf der Amtsperiode schriftlich zur namentlichen Bekanntgabe ihrer Vertreter auf. Gemäß Abs. 2 teilt er die Anzahl der zu besetzenden Verbandsversammlungssitze mit.

 

(2)   Die Verbandsmitglieder besetzen die ihnen zustehenden Sitze in der Verbandsversammlung nach dem Schlüssel: je angefangene 9.000 ha beitragspflichtige Fläche 1 Sitz.

 

(3)     Über die Besetzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Eine Niederschrift erhält die Aufsichtsbehörde.

 

(4)     Eine natürliche Person kann nach Vorlage einer entsprechenden Vertretungsvollmacht mehrere juristische Personen vertreten, wobei § 6 Abs. 8 dieser Satzung zu beachten ist. 

 

(5)     Verbandsmitglieder gem. §4 Abs. 1 a und 1b dieser Satzung  haben in der Verbandsversammlung Stimmrecht. Freiwillige Mitglieder haben kein Stimmrecht.

 

(6)     Das Stimmenverhältnis eines jeden Verbandsmitgliedes richtet sich nach dem jeweiligen Anteil an der beitragspflichtigen Fläche des Verbandes, wobei 1000 ha beitragspflichtiger Fläche einer Stimme entspricht. Bruchteile werden auf das volle Ganze aufgerundet. Stichtag für diesen Anteil ist der 1.Oktober des vorangegangenen Haushaltsjahres. (siehe § 23 Abs.4 der Verbandssatzung)

 

(7)   Ist das Verbandsmitglied eine juristische Person, so üben das Stimmrecht die natürlichen Personen aus, die vom Verbandsmitglied zur Vertretung bestimmt wurden.

 

(8)   Das Stimmrecht ist einheitlich auszuüben und unteilbar.

 

 

§ 7  Aufgaben der Verbandsversammlung

 Die Verbandsversammlung:

    a)    wählt die Mitglieder des Vorstandes des Verbandes und beruft sie ab;

    b)    entscheidet über die Entlastung des Vorstandes gemäß § 14 dieser Satzung;

    c)     beschließt über Neufassungen und Änderungen der Verbandssatzung;

    d)     beschließt über die Höhe der Beiträge der Mitglieder gemäß § 80 Abs.1 Satz 1 BbgWG und die Veranlagungsregeln über den

            Ersatz  von Mehrkosten  gemäß § 80 Abs.1 Satz 2 BbgWG i.V.m. § 85 BbgWG;

    e)     beschließt die Haushaltspläne des Verbandes;

    f)      beschließt über die Höhe der jeweiligen Entschädigung der Vorstands- und Verbandsversammlungsmitglieder gemäß § 15 Abs.4

            Verbandssatzung;

    g)     beschließt über die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführer im Fall des § 16 Abs. 2 Satz 2 Verbandssatzung;

    h)     bestimmt den/die Prüfer der Jahresrechnung.

 

 

 

§ 8  Sitzungen der Verbandsversammlung

 

(1)   Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, ein. Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich.

 

(2)   Der Verbandsvorsteher lädt die Verbandsversammlungsmitglieder mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und gibt die Tagesordnung bekannt.

 

(3)   In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist, worauf in der Ladung hinzuweisen ist. Die Dringlichkeit ist zu begründen.


(4)   Zu den Sitzungen der Verbandsversammlung ist die Aufsichtsbehörde einzuladen.

 

(5)   Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Verbandsversammlungsmitglieder anwesend sind und alle rechtzeitig geladen wurden. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist die Sitzung neu anzusetzen. Bei der erneuten Ladung ist darauf hinzuweisen, dass hier ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Verbandsversammlungsmitglieder der Verbandsversammlung nunmehr beschlussfähig ist.

 

(6)   Der Verbandsvorsteher leitet die Sitzung der Verbandsversammlung. Er hat hier jedoch kein Stimmrecht.

 

(7)   Die Verbandsversammlung entscheidet  mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Verbandsversammlungsmitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 

(8)   Der Beschluss über eine Änderung der Aufgabe des Verbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

 

(9)   Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Verbandsvorsteher und einem anwesenden Verbandsversammlungs-mitglied zu unterschreiben ist.

 

 

§ 9 Amtszeit der Verbandsversammlung

 

(1)   Die Amtszeit der Verbandsversammlung beträgt fünf Jahre, verlängert sich jedoch ggf. bis zu einer  Neuwahl.

 

(2)   Vertreter eines Mitgliedes, die auf Grund ihres Amtes oder ihrer Dienstanstellung beim Verbandsmitglied als Verbandsversammlungsmitglieder besetzt werden, scheiden aus, wenn sie aus ihrem Amt oder ihrer Anstellung beim Verbandsmitglied ausscheiden.

 

(3)   Wenn ein Verbandsversammlungsmitglied vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet, ist für den Rest der Amtszeit nach § 6 dieser Satzung der betreffende Verbandsversammlungssitz von demselben Verbandsmitglied neu zu besetzen.

 

(4)   Bis zum Eintritt der neuen Verbandsversammlungsmitglieder bleiben die ausscheidenden Verbandsversammlungsmitglieder im Amt.

 

 

§ 10        Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

 

(1)   Der Vorstand besteht aus fünf ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern.

 

(2)   Die Verbandsversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes.  Die Verbandsmitglieder  dürfen je einen Wahlvorschlag einbringen.

 

(3)   Jedes anwesende Verbandsversammlungsmitglied kann aus den Wahlvorschlägen 5 Bewerber auswählen. Gewählt sind die 5 Bewerber mit den meisten Stimmen. Bei Gleichstand des fünften und sechsten Bewerbers entscheidet eine Stichwahl bzw. danach das Los.

 

(4)   Die Verbandsversammlung wählt aus den 5 gewählten Vorstandsmitgliedern den Vorstands-vorsitzenden und dessen Vertreter.

 

(5)   Der Vorstandsvorsitzende ist zugleich der Verbands-vorsteher.

 

(6)   Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde in einer Niederschrift mitzuteilen.

 

(7)   Verbandsversammlungsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.

 

(8)   Die Verbandsversammlung kann den Vorstand, den Verbandsvorsteher wie auch einzelne Vorstandsmitglieder bei Vorlage eines wichtigen Grundes mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der möglichen Stimmen abberufen. Ein Antrag auf Abberufung muss schriftlich gestellt werden und von mindestens zwei Dritteln der Verbandsversammlungsmitglieder unterzeichnet werden. Zur Verbandsversammlungssitzung, in der über diesen Antrag entschieden werden soll, darf nicht mit verkürzter Ladefrist geladen werden.

(9)   Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe von Gründen widersprechen. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.

 

 

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

 

(1)    Dem Vorstand obliegen die ihm durch das Gesetz über Wasser- und Bodenverbände bzw. Wasserverbandsgesetz (WVG) und durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Er bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor und ist an deren Beschlüsse gebunden.

Der Vorstand beschließt insbesondere über folgendes:

    a)    Entwurf des jeweiligen Jahreshaushaltsplanes und ggf. dessen Nachträge;

    b)    Entwurf der Entschädigungsregelung gemäß § 15 Abs. 4 dieser Satzung;

    c)    Vorschläge für Änderungen der Verbandssatzung;

    d)    Aufnahme und Entlassung von freiwilligen Mitgliedern;

    e)    Aufnahme von Darlehen und anderen Krediten bis zu einer Höhe von 150.000 EUR;

    f)     Andere Rechtsgeschäfte, die den Verband mit mehr als 50.000 EUR belasten;

    g)    Erwerb und Veräußerung von Grundstücken mit einem Einzelwert von mehr als 10.000  EUR;

    h)    über Widersprüche gegen vom Verband erstellte Beitragsbescheide.

 

(2)   Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers. Er entscheidet über die Einstellung bzw. Entlassung von Angestellten des Verbandes.

 

(3)   Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen. Sie sind im Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Beschlüsse der Verbandsversammlung ausgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied, dass seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des  daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadensanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verband von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat.

 § 12 Sitzungen des Vorstandes

 

(1)   Der Verbandsvorsteher lädt den Vorstand nach Bedarf oder wenn zwei Vorstandsmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes es schriftlich beantragen, mindestens aber einmal jährlich zur Sitzung ein. Die Ladefrist beträgt zwei Wochen.
In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist.
In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass derjenige, der am Erscheinen verhindert ist, dies unverzüglich dem Verbandsvorsteher mitteilt.

 

(2)   Zu den Sitzungen des Vorstandes ist die Aufsichtsbehörde durch den Verbandsvorsteher einzuladen.

 

(3)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und alle unter Einhaltung der Ladungsfrist geladen sind.

 

(4)   Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn bei der Einladung mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlossen wird.

 

(5)  Der Vorstand entscheidet mit der einfachen Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Verbandsvorstehers, bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters,  den Ausschlag.

 

(6)   Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn kein Vorstandsmitglied binnen 2 Wochen widerspricht.

 

(7)   Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Verbandsvorsteher und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind.


§ 13 Amtszeit des Vorstandes

 

(1)     Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre und verlängert sich allerdings gegebenenfalls bis zu einer Neuwahl in Anlehnung der Amtszeit der Verbandsversammlung.

 

(2)   Bis zum Antritt der neuen Vorstandsmitglieder bleiben ausscheidende Vorstandsmitglieder im Amt.

 

 

§ 14 Entlastung des Vorstandes

Der Vorstand legt die Jahresrechnung, den Jahresbericht und den Bericht der Prüfer der Verbandsversammlung vor. Diese beschließt gem. § 7 b dieser Satzung über die Entlastung des Vorstandes.

 

 

§ 15 Entschädigung

 

(1)   Die Vorstands- und Verbandsversammlungs­mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 

(2)   Mit Ausnahme des Verbandsvorstehers erhalten Vorstand- und Verbandsversammlungsmitglieder bei Wahrnehmung ihres Amtes  ein Sitzungsgeld und eine Reisekostenerstattung.

 

(3)   Der Verbandsvorsteher erhält monatlich eine pauschale Entschädigung in folgendem Umfang:

    -      Ersatz der notwendigen Auslagen, insbesondere den Mehraufwand

    -      Ersatz des Verdienstausfalls.

 

(4)   Die Höhe der jeweiligen Entschädigung wird durch Beschluss der Verbandsversammlung festgelegt.

 

 

 

§ 16 Verbandsvorsteher

 

(1)   Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Vorstand. Ihm obliegen alle Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse der Verbandsversammlung über die Grundsätze der Geschäftspolitik.

 

(2)   Mit Ausnahme der Geschäfte der laufenden Verwaltung vertritt der Verbandsvorsteher den Verband in allen Geschäften, auch in denjenigen, über die der Vorstand oder die Verbandsversammlung zu beschließen haben. Für diese Geschäfte kann auf Wunsch des Verbandsvorstehers ausnahmsweise dessen Stellvertreter oder dem Geschäftsführer durch entsprechenden Beschluss der Verbandsversammlung die Vertretungsbefugnis übertragen werden. Als Ausweis dient für diesen Personenkreis eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.

 

(3)   Der Verbandsvorsteher unterrichtet die Vorstands-mitglieder von den Geschäften des Verbandes.

 

 

§ 17 Geschäftsführer

 

(1)   Der Verband hat einen hauptamtlichen Geschäftsführer.

 

(2)   Der Geschäftsführer erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er bereitet die Beschlüsse der Verbandsorgane vor und führt sie aus. Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes entsprechend § 18 und ist Leiter der Dienststelle des Verbandes.

 

(3)   In Fällen, die keinen Aufschub dulden, insbesondere bei Gefahr im Verzug, entscheidet der Geschäftsführer auch über Angelegenheiten, deren Wert die in der Satzung gemäß §11 Abs. 1  Buchstabe f) festgesetzten Beträge überschreitet. Diese Eilentscheidungen sind dem Verbandsvorsteher unverzüglich mitzuteilen und dem Vorstand in der nächsten Vorstandssitzung bekannt zugeben.

 

(4)   Sein Anstellungsverhältnis endet spätestens in dem Kalendermonat, in dem er das gesetzlich festgelegte Rentenalter erreicht.

 
 

§ 18 Dienstkräfte

 

(1)   Der Verband hat Angestellte und Arbeiter (Dienstkräfte).

 

(2)   Dienstkräfte des Verbandes dürfen nicht dem Vorstand und der Verbandsversammlung angehören.


 

§ 19 Verschwiegenheitspflicht

 

Vorstandsmitglieder, Mitglieder der Verbandsversammlung, Geschäftsführer sowie Personen im Sinne des § 18 sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse, Verschwiegenheit zu bewahren. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Brandenburgischen Verwaltungsverfahrengesetzes über die Verschwiegenheitspflicht unberührt.

 

 

 

§ 20 Verbandsschau

 

(1)   Die Gewässer II. Ordnung des Verbandsgebietes, unterteilt in regionale Schaubezirke, sind einmal jährlich im Rahmen einer Gewässerschau zu begutachten.

 

(2)   Der Verbandsvorsteher macht Zeit und Ort der jeweiligen Gewässerschau gemäß § 34 dieser Satzung bekannt und lädt zur Teilnahme ein. Jeder ist berechtigt daran teilzunehmen.

 

(3)   Der Verbandsvorsteher oder der Geschäftsführer bzw. seine Vertretung protokolliert den Verlauf der Schau.

 

(4)   Der Geschäftsführer lässt bei der Schau festgestellte Mängel, die sich im Aufgabengebiet des Verbandes befinden abstellen, bzw. wirkt darauf ein, dass Mängel, die in den Aufgabenbereich anderer fallen, abgestellt werden.

 

 

§ 21 Beiträge

 

(1)   Die Mitglieder haben dem Verband jährlich die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.

 

(2)    Die Beiträge sind in Geldleistungen zu entrichten.

 

(3)    Beiträge sind öffentliche Abgaben im Sinne des  § 80 Abs. 2 Nr. 1 VWGO.

 

 

§ 22 Beitragsverhältnis

 

(1)   Die Beitragslast für die Pflichtaufgaben verteilt sich auf die beitragspflichtigen Mitglieder im Verhältnis der Flächen, welche die Verbandsmitglieder am Verbandsgebiet haben. Die Kosten für Ausgleichmaßnahmen gemäß §77 BbgWG sind anteilig dem Verursacher von nachteiligen Veränderungen der Wasserführung und die Kosten der Unterhaltung von Anlagen im Sinne des § 82 Satz 2 BbgWG anteilig dem Eigentümer aufzuerlegen. Der Beitrag für den Betrieb von Stauanlagen gemäß § 36a Abs. 1 BbgWG bemisst sich nach dem Vorteil, den das jeweilige Verbandsmitglied von der Erfüllung dieser Aufgaben hat. Für die Festlegung dieses Beitragsmaßstabes reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.

 

(2)   Der Verband macht dem Verursacher gegenüber gemäß § 85 Abs. 1 Satz 2 BbgWG die Kosten für die Erschwerung der Unterhaltung geltend. Diese sind nach den Kosten zu bemessen, die dem Verband durch die Erschwerung der Unterhaltung im Einzelfall zusätzlich entstehen. Der Verband kann statt der tatsächlichen Mehrkosten jährlich Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, verlangen. Eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten genügt.

 

 

§ 23 Hebung der Verbandsbeiträge und Säumniszuschläge

 

(1)   Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge aufgrund der Satzung und des Beitragssatzes durch Beitragsbescheid.

 

(2)    Die Beiträge werden in zwei Raten am 20. Februar und am 01. Juli eines jeden Jahres fällig.

 

(3)    Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen. Der Säumniszuschlag beträgt 1 v. H. des rückständigen Beitrages für jeden angefangenen Monat ab dem 6. Tag nach dem Fälligkeitstag.


(4)    Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Stichtag für die Erfassung der Daten der Mitglieder über deren zu veranlagende Flächen ist jeweils der 1. Oktober. Letzter Termin für den Eingang der Meldung beim Verband ist der 30.November des laufenden Jahres für das nächste Haushaltsjahr. 

 

(5)    Unbeschadet dessen wird der Beitrag eines Mitgliedes ggf. nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Geschäftsführer geschätzt, wenn das Mitglied die Bestimmungen des Absatzes 4 verletzt hat.

 

(6)    Freiwillige Mitglieder nach §4 Absatz 1, Buchstabe c zahlen einen pauschalen jährlichen Beitrag in Höhe von 150,00 EUR.

 

 

§ 24 Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge

 

Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich ist, erhebt der Verband von den Verbandsmitgliedern Vorauszahlungen auf die Verbandsbeiträge. Diese Vorauszahlungen dürfen 50 v.H. des Vorjahresbeitrages nicht überschreiten.

 

 

§ 25 Rechtsmittel gegen Beitragsbescheide

 

(1)   Für die Rechtsmittel gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.

 

(2)   Gegen den Beitragsbescheid kann  innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftstelle des Verbandes eingelegt werden. Über ihn entscheidet der Vorstand.

 

(3)   Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann gegen den Beitragsbescheid in der Form des Widerspruchsbescheides innerhalb eines Monats nach Zustellung beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.

 

 

§ 26 Haushaltsplan

 

(1)   Für den Haushalt, die Rechnungslegung sowie deren Prüfung gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches entsprechend, soweit durch die Verbandsversammlung nichts anderes geregelt ist.  

 

(2)   Der Verband erstellt für jedes Haushaltsjahr den Haushaltsplan und nach Bedarf Nachträge, die durch den Vorstand zu beschließen sind. Die Verbandsversammlung setzt den Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres und die Nachträge während des laufenden Haushaltsjahres fest.

 

(3)   Der Haushaltsplan enthält alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Verbandes im kommenden Rechnungsjahr.

 

(4)   Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 27 Nichtplanmäßige Ausgaben

 

Der Vorstand kann Ausgaben bewirken, die im Haushaltsplan nicht oder noch nicht festgesetzt sind, wenn der Verband dazu verpflichtet ist oder ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde. Entsprechendes gilt für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können, ohne dass ausreichende Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind.

 

 

§ 28 Rücklagen

 

(1)   Der Verband bildet in angemessener Höhe eine allgemeine Rücklage und eine Geräteerneuerungsrücklage.

 

 

§ 29 Rechnungslegung und Prüfung der Jahresrechnung

 

(1)   Der Verband stellt die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Rechnungsjahres auf und legt sie dem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Prüfer vor.

 

(2)   Die Prüfung erstreckt sich insbesondere darauf, ob:

    a)  nach der Rechnung der Haushaltsplan u. seine  Nachträge befolgt sind;

    b)  die einzelnen Einnahmen und Ausgaben der Rechnung ordnungsgemäß nachgewiesen sind;

    c)  Rechnungsbeträge mit den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen im Einklang stehen;

    d)  der Vermögensstand richtig nachgewiesen ist.

 

(3)   Der Prüfer berichtet dem Verbandsvorsteher schriftlich über das Ergebnis seiner Prüfungen. Der Verbandsvorsteher legt die Ergebnisse dieser Prüfungen der Verbandsversammlung zur Bestätigung vor.

 

 

§ 30 Aufsicht

 

Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des Landesumweltamtes Brandenburg.

 

 

§ 31 Genehmigungspflichtige Geschäfte

 

(1)   Der Verband bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:

    a)     zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen;

    b)     bei Aufnahme von Darlehen über 500.000 EUR;

    c)     zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten;

    d)     zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz

            von Aufwendungen hinausgehen.

 

(2)   Die Genehmigung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Absatz 1 angegebenen Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.

 

(3)   Zur Aufnahme von Kassenkrediten genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag. Dieser darf ein Sechstel der für das im Verwaltungshaushalt des betreffenden Haushaltsjahres veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen.

 

(4)   Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 allgemein zulassen.

 

(5)   Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeigen bei der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.

 

 

§ 32 Benutzungen von Grundstücken

 

(1) Gemäß § 84 Abs. 1 BbgWG haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten eines Gewässers und Anlieger die zur Gewässerunterhaltung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen am Gewässer und auf den Ufergrundstücken zu dulden. Unter den Voraussetzungen von § 84 BbgWG und § 30 WHG ist der Verband berechtigt, die Gründstücke von Anliegern und Hinterliegendem nach vorheriger Ankündigung zu betreten, zu befahren oder vorübergehend zu nutzen. Für  die Benutzung der Grundstücke gelten die Regelungen des § 84 BbgWG.

 

 

§ 33 Anordnungsbefugnis

 

(1)   Die Verbandsmitglieder haben die auf Gesetz bzw. Satzung beruhenden Anordnungen der Dienstkräfte des Verbandes zu befolgen.

 

(2)   Der Vollzug der Anordnungen des Verbandes richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg.

 

 

§ 34 Bekanntmachungen des Verbandes

 

(1)   Die Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in den Gemeinden, auf die sich der Verband erstreckt, nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften über öffentliche Bekanntmachungen.


(2)   Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem Einblick in den Unterlagen genommen werden kann.

 

 

§ 35 Änderung der Satzung

 

(1)   Änderungen der Satzung sind durch die Verbandsversammlung zu beschließen.

 

(2)   Die Verbandssatzung und ihre Änderungen werden mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Stimmen der Verbandsversammlung beschlossen.

Der Beschluss über eine Änderung der Aufgabe des Verbandes bedarf einer Mehrheit von Zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

 

(3)   Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, welche diese öffentlich bekannt macht.

 

 

§ 36 In-Kraft-Treten

 

(1)   Diese Satzung tritt mit dem Tag der  Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.

 

(2)   Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19.07.1996 (AAnz. 1996 S.710, zum zweiten Mal veröffentlicht: AAnz. 1997 S.326) außer Kraft.

 

 

 

Anlage 1 : Karte Verbandsgebiet

 

Anlage 2: Gemeindeverzeichnis

 

Cottbus, den 19.12.2006

 

 

 

 

Schorback                                         Baum

Verbandsvorsteher                            Ausschussmitglied