Im Land Brandenburg werden natürliche und künstliche Gewässer nur in 2 Kategorien unterschieden. Dies sind:
Die Gewässer I. Ordnung (Landesgewässer), in der Unterhaltungspflicht des Landes, vertreten durch das Landesumweltamt.
(das Verzeichnis ist dem Brandenburgischen Wassergesetz (BbgWG) als Anlage beigefügt)
Alle weiteren Gewässer sind Gewässer II. Ordnung, für deren Unterhaltung im Land Brandenburg flächendeckend 26 Gewässerunterhaltungsverbände gegründet wurden.
Die so geschaffenen Körperschaften des öffentlichen Rechts bewirtschaften somit neben den natürlichen Fließgewässern auch die künstlich geschaffenen Gewässer der Melioration.
Mitglieder der Unterhaltungsverbände sind laut Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 13. März 1995,
zuletzt geändert mit Veröffentlichung vom 29.04.2008
gem. § 2 (1) GUVG:
gem. § 2 (2) GUVG können auf Antrag und Entscheidung des Verbandes weitere Mitglieder aufgenommen werden die:
Grundlage für die Gewässerunterhaltung ist der Abs. 2 des BbgWG „Umfang der Gewässerunterhaltung“. In den §§ 78 -86 werden insbesondere Zuständigkeit, Umfang, Umlage des Unterhaltungsaufwandes, Pflichten im Gewässerrandstreifen und Kostenersatz geregelt.
Im § 78 des Brandenburgisches Wassergesetzes (BbgWG) ist der Umfang der Gewässerunterhaltung wie folgt konkretisiert.
Die Pflicht zur Gewässerunterhaltung ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit. Aufgabe der Gewässerunterhaltung ist es, die Funktionsfähigkeit des Gewässerbetts einschließlich der Ufer bis zur Böschungsoberkante zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Zur Gewässerunterhaltung gehören, auch im Hinblick auf die ökologische und landeskulturelle Funktion der Gewässer, insbesondere:
Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 25a, 25b und 25d WHG ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie ist nach Maßgabe der von der obersten Wasserbehörde eingeführten Richtlinie und unter Beachtung der Ergebnisse der Gewässerschauen durchzuführen. Die Anforderungen des Maßnahmenprogramms an die Gewässerunterhaltung, insbesondere auch hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG, sind zu beachten.
In den vergangenen Jahren hat sich das Anforderungsprofil der Gewässerbewirtschaftung deutlich verändert. Längeren Trockenzeiten folgen immer häufiger Starkregenereignisse.
Insbesondere in den ehemaligen Meliorationsgebieten gibt es Probleme:
Neben anderen Einflussbedingungen, wirken sich insbesondere die seit mehreren Jahren zu geringen Niederschläge negativ auf die Grundwasserstände aus.Angesichts der kritischen Entwicklung genügt es nicht, sich auf die Erfüllung seiner Pflichtaufgaben in der Gewässerunterhaltung zu beschränken. Seit 2002 realisieren wir deshalb freiwillige Aufgaben zur Verbesserung des Landschaftswasserhaushaltes, der Biologischen Vielfalt und im Moorschutz. Mit diesem Schritt hat sich unserer Verband vom reinen Unterhaltungsverband zu einem Verband der Landschaftswasserpflege weiterentwickelt.
Neben den Pflichtaufgaben übernehmen wir also freiwillige Aufgaben. Dies sind insbesondere:
Amphibienschutzprojekte durch Anlage von Laichgewässern
Projekte zum Erhalt sensibler Moore